Gerichtliche InterimsVerwaltungen

Die Kanzlei Eger & Partner kann von den zuständigen Amtsgerichten, in deren Bezirk sich die Immobilie einer WEG (WohnungsEigentümerGemeinschaft) befindet, "gerichtlich bestellten Verwalter" bestellt werden.

Eine solche Bestellung erfolgt auf Antrag eines Wohnungseigentümers im Verfahren des § 43 Nr. 1 WEG. In Eilfällen können die Wohnungseigentümer sogar eine (vorläufige) gerichtliche Verwalterbestellung im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935 ff ZPO erwirken.

Es ist für einen antragstellenden Wohnungseigentümer sehr bedeutend, einen fachkundigen Verwalter bestellen zu lassen, der nicht nur "Hausverwalter" im klassischen Sinn ist, sonder auch ausreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Wohnungsverwaltung nachweisen kann und der auch in juristischen Verfahren nach dem WEG rechtssicher ist.

Die Kanzlei Eger & Partner bietet Ihnen mit ihren fundiert ausgebildeten Fachkräften einerseits ein optimales und leistungsfähiges ImmobilienManagement an und andererseits langjährige Erfahrung auf dem Gebiet gerichtlicher Verwalterbestellungen.

Dipl. Verwaltungswirt Hartmut Eger wurde schon mehrfach zum gerichtlichen Notverwalter bestellt (erstmals im Jahre 1979) und kann deshalb auf langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet zurückgreifen. Mit Erfolg konnte er diese Gemeinschaften der Wohnungseigentümer und deren Verwaltung wieder in geordnete Bahnen führen.

Sie haben die Möglichkeit Herrn Eger kurzfristig persönlich zu sprechen. Sie können auf Wunsch umgehend einen Termin erhalten. Die Besprechungen führt Herr Eger selbstverständlich persönlich mit Ihnen durch.

Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.