NachlassVerwaltung

Die NachlassVerwaltung ist nicht immer das, was Erblasser wünschen. Sie ist  eine durch das Nachlassgericht angeordnete Pflegschaft mit dem Ziel der Befriedigung der  Nachlassgläubiger. Antragsberechtigt für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist der Erbe.

Der Erblasser kann aber schon im Vorfeld klüger handeln, indem er einen TestamentsVollstrecker im Testament bestimmt.

Ein großer Vorteil der TestamentsVollstreckung liegt darin, dass der Erblasser auf diese Weise die Zerschlagung des Nachlassvermögens wegen Schulden einzelner Erben verhindern kann. Soweit der Nachlass der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegt, können Gläubiger eines Erben auf diesen nicht zur Befriedigung ihrer Verbindlichkeiten zugreifen. Auch die Zwangsvollstreckung in Erträge des Nachlasses (wie z.B. Zinsen, Mieten u.a.) ist weitgehend ausgeschlossen, da auch diese der TestamentsVollstreckung unterliegen.

Wenn z.B. eine Dauer-TestamentsVollstreckung über den gesamten Nachlass angeordnet worden ist, ist die Auseinandersetzung bis zum festgesetzten Ende der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen. Der Erblasser kann also auf diese Weise u.U. 30 Jahre lang einen Zugriff von EigenGläubigern von Erben auf den Nachlass verhindern.

Sie sollten unbedingt über die Anordnung einer TestamentsVollstreckung einmal nachdenken.

Zur TestamensVollstreckung und zur Person des TestamentsVollstreckers lesen Sie meine Ausführungen auf unserer gesonderten Seite: TestamentsVollstreckungen.

Haben Sie Fragen hierzu, dann kontaktieren Sie mich bitte.