TestamentsVollstreckungen

Sie möchten auch nach Ihrem Ableben nichts dem Zufall überlassen und sicherstellen, dass Ihr letzter Wille auch beachtet wird? Berufen Sie einen TestamentsVollstrecker der über die Einhaltung und Vollziehung Ihrer Anordnungen wacht. Dies ist besonders dann wichtig und eigentlich geboten, wenn Sie Ihr Vermögen an mehrere Personen vererben wollen.

Die Bestellung eines TestamtsVollstreckers verhindert sehr häufig einen möglichen aufkommenden Erbstreit.

Zur richtigen Vorbereitung des künftig zu hinterlassenden Nachlasses gehört deshalb die Überlegung, einen TestamtsVollstrecker schon im Testament zu bestellen, damit alles nach dem Tode so läuft, wie man es sich wünscht.

Bevor Sie eine solch wichtige Entscheidung treffen, empfehlen wir Ihnen, die folgenden Ausführungen Wissenswertes genau durchzulesen.


Wissenswertes zur TestamentsVollstreckung
Sie werden nicht mehr erleben, ob und wie Ihr Testamentsvollstrecker seine von Ihnen aufgegebenen Aufgaben erfüllt. Deshalb sollten Sie sich darüber informieren, was die Aufgaben eines TestamtsVollstreckerssind.

Sinn einer TestamentsVollstreckung

Mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers kann der Erblasser eine Absicherung seines testamentarischen Willens und - insbesondere bei mehreren Erben und Vermächtnisnehmern eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreichen. Die Testamentsvollstreckung kann helfen, Ansprüche von Erben und Vermächtnisnehmern zu schützen sowie ungewollte Einflußnahmen "böswilliger" Erben auf den Nachlass und dessen Auseinandersetzung zu verhindern. Auch kann der Erblasser bei Anordnung andauernder Verwaltung des Nachlasses durch den Testamentsvollstecker eine Zerschlagung seines Nachlasses langfristig verhindern.

Aufgaben des TestamentsVollstreckers

Im Normalfall wird der TestamentsVollstrecker zur Abwicklung des Nachlasses bzw. zur Vollstreckung Ihrer Anordnungen im Testament eingesetzt. Er hat also für einen geordneten Übergang des Vermögens auf die Erben sicherzustellen. Seine Tätigkeit endet mit der ordnungsgemäßen Erbauseinandersetzung.

Gesetzliche Aufgaben des TestamtensVollstreckers

Seine Aufgabe ist insbesondere die.....

  • Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses
  • Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen
  • Eintreiben von Forderungen
  • Regulierung von Schulden
  • Verteilung des Nachlasses (NachlassAuseinandersetzung).

Weitere Aufgaben

Weitere Aufgaben und Befugnisse können Sie selbstverständlich im Testament regeln. Das bedeutet, dass Sie ...

  • seine Befugnisse bestimmen können, in dem Sie dem Testamentsvollstrecker nur bestimmte Aufgaben zuweisen (z.B. die Verwaltung eines Mietshauses) oder bestimmte Geschäftsvorgängen nicht erlauben (z. B. den Verkauf von Grundstücken)
  • die seine gesetzlichen Befugnisse erweitern können (z.B. Eingehen einer Verbindlichkeit gegenüber dem Nachlass) oder eine Beschränkung anordnen  können (z.B. Verfügungen über Immobilien nur mit Zustimmung der Erben). 

Qualifikation des TestamentsVollstreckers

Verantwortungsbewußtsein

Der TestamentsVollstrecker ist eine Person Ihres Vertrauen und deshalb verpflichtet...

  • mit besonderer Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt Ihren Nachlass zu verwalten
  • sich um die Erhaltung der treuhänderisch anvertrauten Werte zu bemühen
  • Verluste zu verhindern
  • Ihr Vermögen während der Nachlassverwaltung möglichst noch zu vermehren
  • wenn keine besondere Nachlassverwaltung angeordnet wird, den Nachlass so schnell wie möglich den Erben zugänglich zu machen
  • die Erbschaftsteuererklärung abzugeben.

Die richtige Person hat die nötige Qualifikation

Seit der Entscheidung des Bundesgerichthofes (BGH) vom 11.11.2004 ist die Ausübung des Amtes als TestamentsVollstrecker im Rahmen einer Dienstleistung nicht erlaubnispflichtig, was bedeutet, dass auch Banken und Sparkassen und andere Gesellschaften diese Tätigkeit ausüben können. Jedoch wurde die notwendige Qualifikation für die Ausübung eines solchen wichtigen Amtes nicht berücksichtigt.

Die Entscheidung des BGH ist ein Freibrief für jeden, unabhängig von seiner Qualifikation, sich als TestamentsVollstrecker gewerbsmäßig anzubieten. Der künftige Berufstestamentsvollstrecker muss eben so wenig einen Qualitätsnachweis erbringen, wie der Finanzberater, Unternehmensberater oder Hausverwalter.

Es ist deshalb von besonderer Bedeutung für Sie, die richtige Person auszuwählen.
Dieses wichtige, Vertrauen verlangende Amt, verlangt nach einer Persönlichkeit, die neben Seriosität und Lebenserfahrung auch über die entsprechenden fachlichen Qualifikationen in rechtlicher, wirtschaftlicher und sozial-menschlicher Hinsicht verfügt.

Sie haben als Erblasser keinen Einfluss darauf, welche Person genau das Amt des TestamentsVollstreckers ausführen wird, wenn Sie eine Bank, Sparkasse oder Gesellschaft auswählen. Taktisch falsche Entscheidungen oder wirtschaftlich unzureichende Maßnahmen sind sehr häufig die dann auftretende Gefahr bei der Bestellung der "falschen Person" zum TestamentsVollstrecker. Deshalb sollten Sie immer einer natürliche Person für dieses Amt bestellen, eine solche Person, die auch über die genannten Qualifikationen in fachlicher und persönlicher Hinsicht verfügt.

Herr Dipl. Verwaltungswirt Hartmut Eger wurde schon häufig von Erblassern zum TestamtsVollstrecker bestellt und kann auf langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet zurückgreifen.

Wenn Sie Interesse an einer vertrauenswürdigen, qualifizierten und Ihren persönlichen Bedürfnissen angepassten TestamentsVollstreckung haben, dann kontaktieren Sie doch Herrn Eger persönlich.

Vertrauliche Kontaktaufnahme
Sie haben die Möglichkeit Herrn Eger kurzfristig persönlich zu sprechen. Sie können auf Wunsch umgehend einen Termin bei ihm erhalten. Die Besprechungen führt Herr Eger selbstverständlich persönlich mit Ihnen durch. Vertraulichkeit ist dabei oberstes Gebot der von uns gebotenen Seriosität.

Nehmen Sie einfach direkt mit Herrn Eger vertraulichen Kontakt auf, weshalb Sie an dieser Stelle eine Direkt-E-Mail an ihn senden können. Oder verlangen Sie ihn einfach persönlich am Telefon mit dem Hinweis: Testamentsvollstreckung.